Hausordnung der Sanitzer Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH
Das Zusammenleben mehrerer Menschen in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz. In unserer Hausordnung haben wir herausgearbeitet, was uns wichtig ist und was Ihnen wichtig sein sollte, damit alle sagen können: Hier lässt es sich gut wohnen und leben!
Die Beachtung und Einhaltung dieser Hausordnung durch alle Hausbewohner bietet die Gewähr für eine gute Nachbarschaft.
Im gemeinsamen Interesse aller Mieter an einem gedeihlichen Zusammenleben, um Gefahren vorzubeugen und zur Erhaltung der Mieträume und der Gemeinschaftseinrichtungen in einem ansehnlichen Zustand ist die strikte Beachtung dieser Hausordnung nötig.
Im Interesse der Hausgemeinschaft erkennt der Mieter diese Hausordnung als für ihn verbindlich an. Ein Verstoß gegen die Hausordnung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietgegenstandes dar. Der Vermieter ist berechtigt, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ungeachtet dessen ist der Mieter für alle Schäden ersatzpflichtig, die dem Vermieter durch Verstoß gegen die Hausordnung entstehen.
Diese Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages.
Zum Schutz der Hausbewohner müssen die Haustüren geschlossen bleiben. Schließen Sie bitte Keller- und Hoftüren nach jeder Benutzung ab. Dies gilt insbesondere während der Dunkelheit, in der kalten Jahreszeit und bei Unwetter.
Halten Sie bitte Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure frei, weil sie nur dann ihren Zweck als Fluchtwege erfüllen. Fahr- und Motorräder etc. gehören nicht in Haus- und Hofeingänge, Flure und vor Treppen. Sie dürfen einen Kinderwagen im Treppenhaus nur abstellen, wenn dadurch die anderen Hausbewohner nicht behindert werden. Schuhe, Schirmständer und anderes gehören in die Wohnung, nicht ins Treppenhaus. Auch auf dem gemeinsamen Trockenboden, in den Boden- und Kellergängen, im Hausanschlusskeller sowie in Gemeinschaftsräumen wie Waschküche, Trockenraum etc. dürfen Sie aus Sicherheitsgründen keine Gegenstände ab-stellen.
Halten Sie Haus- und Hofeingänge sowie das Treppenhaus für Feuerwehr und alle Mieter frei.
Die Lagerung von feuergefährlichen, leicht entzündlichen und Geruch verursachenden Stoffen in Wohnungen, auf Balkonen, Loggien, Wintergärten, Keller- oder Bodenräumen ist untersagt. Spreng- und Explosionsstoffe dürfen Sie nicht in das Haus oder auf das Grundstück bringen.
Wenn Sie Gasgeruch im Haus oder in der Wohnung bemerken, hantieren Sie auf keinen Fall mit Feuer. Betätigen Sie keine elektrischen Schalter, öffnen Sie die Fenster bzw. Türen und drehen Sie den Haupthahn ab. Bei Undichtigkeiten oder sonstigen Mängeln an Gas- und Wasserleitungen benachrichtigen Sie bitte unverzüglich Ihren Hauswart, Ihren Energieversorger oder uns. Im Ernstfall auch über die Notrufnummern.
Wenn Sie Kleinkrafträder dauerhaft in dem zu Ihrer Wohnung gehörenden Keller dauerhaft ab-stellen wollen, achten Sie bitte darauf, dass der Tank leer ist.
Nachts, bei stürmischem und regenreichem Wetter halten Sie Türen und Fenster Ihrer Wohnung, auf den Fluren und im Dachbereich geschlossen.
Aus Sicherheitsgründen ist das Grillen auf Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nur mit Elektrogrill erlaubt.
Bringen Sie bitte Blumenkästen und Blumenbretter so an, dass dadurch niemand gefährdet wer-den kann. Achten Sie bitte darauf, dass beim Blumengießen Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft.
Sollten Sie länger Zeit verreisen, oder sich nicht in Ihrer Wohnung aufhalten, überlassen Sie bitte für Notfälle einen Wohnungsschlüssel einem Ihrer Nachbarn, Ihrem Hauswart oder uns zu treuen Händen.
Sollten Sie dafür keine Vorsorge getroffen haben und droht aus Ihrer Wohnung eine akute Gefahr für Ihre Umwelt, Ihre Nachbarn oder das Haus, sind wir berechtigt, uns Zugang zu verschaffen, soweit es die Situation erfordert. Die uns dadurch entstehenden Kosten gehen zu Ihren Lasten.
Bauliche und diesen gleichzusetzenden Veränderungen bedürfen der Genehmigung des Hauseigentümers.
Wohnung
Lärm belastet alle Hausbewohner, halten Sie deshalb bitte die allgemeinen Ruhezeiten von 12.00 bis 15.00 Uhr und von 22.00 bis 7.00 Uhr ein. An Sonn- und Feiertagen sind ruhestörende Geräusche, gleich welcher Art, die über Zimmerlautstärke hinausgehen, zu unterlassen.
Stellen Sie bitte Fernseh- und Rundfunkgeräte sowie andere Tonträger auf Zimmerlautstärke ein. Auch deren Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf Ihre Mitbewohner nicht stören. Während der allgemeinen Ruhezeiten dürfen Sie nicht musizieren.
Betreiben Sie Waschmaschinen, Wäschetrockner und auch Geschirrspülmaschinen täglich nicht länger als bis 20.00 Uhr. Achten Sie bei Lärm verursachenden hauswirtschaftlichen und hand-werklichen Arbeiten in Haus, Hof oder Außenanlagen darauf, dass Sie diese Arbeiten werktags außerhalb der vorgenannten Ruhezeiten durchführen. Auch diese Arbeiten sind bis 20.00 Uhr zu beenden.
Partys und Feiern dürfen nicht zu Lärmbelästigungen der Hausgemeinschaft führen. Sprechen Sie bitte vorher mit den anderen Hausbewohnern, die dann sicherlich ein gewisses Maß an Ge-räusch und Geruchseinwirkung tolerieren werden. Grundsätzlich gilt für Partys und Feiern die Einhaltung der Ruhezeiten.
Reinigung
Halten Sie bitte im Interesse aller Hausbewohner Haus und Grundstück ständig sauber.
Die Mieträume sind ausreichend zu heizen, zu lüften und zugänglich zu halten. Die Fußböden in der Wohnung sind pfleglich, sachgemäß zu reinigen und gegen das Entstehen von Druckstellen durch entsprechende Untersätze zu schützen.
Teppiche, Polstermöbel und andere Gegenstände dürfen nur an den hierfür bestimmten Stellen und nur während der ortsüblichen Zeiten geklopft und gereinigt werden.
Schuhe, Textilien, Badezimmergarnituren etc. dürfen Sie nicht aus den Fenstern oder über die Balkonbrüstung oder im Treppenhaus reinigen.
Die Balkone sind von Schnee zu räumen, sie dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden (z.B. keine Lagerung von Brennstoffen usw.).
Auf Balkonen dürfen Sie Wäsche nur unterhalb der Brüstung trocknen.
Ansonsten stehen Ihnen Waschküche und Trockenräume (soweit vorhanden) zur Verfügung. Halten Sie diese Räume sowie sämtliche Einrichtungsgegenstände nach jeder Benutzung sauber und gehen Sie pfleglich mit der Mietsache um.
Die Mieter haben die Reinigung der Bodenflächen des Hausflures und die Haustreppen feucht durchzuführen. Die Reinigungsarbeiten sind vom Mieter wenigstens wöchentlich auszuführen. Die Flurausstattungen einschließlich Treppengeländer im Treppenhaus sind ebenfalls von den Mietern wöchentlich zu reinigen. Sofern diese Arbeiten nicht gesondert Dritten (Reinigungsfirmen, Hauswart) übertragen wurden oder zu werden.
Die Bewohner des Erdgeschosses haben den Bereich des Erdgeschossflures, Haustür, Haustreppe und die Kellertreppe zu säubern. Die Bewohner der anderen Stockwerke haben die Reinigung des vor ihrer Wohnung liegenden Vorplatzes und der nächsten nach unten führenden Treppe sowie des Treppenfensters zu sorgen. Die Mieter des oberen Stocks sind außerdem verpflichtet für die Sauberhaltung der Bodentreppe und des Vorplatzes auf dem Boden.
Mehrere auf demselben Flur wohnende Parteien haben die Reinigung abwechselnd auszuführen. Die Mieter des Wohnhauses haben abwechselnd die Reinigung der Keller- und Nebenräume sowie Kellergänge durchzuführen.
Wird bei dem Transport von Gegenständen Schmutz verursacht, so hat der Verursacher (ver-antwortliche Mietpartei) für die sofortige Beseitigung der Verschmutzungen Sorge zu tragen, unabhängig wem die Reinigung aktuell obliegt.
Im gegenseitigen Einvernehmen aller im Haus wohnenden Mietparteien kann ein anderes ge-eignetes Reinigungssystem entwickelt werden, das sicherstellt, dass die ordnungsgemäße wöchentliche Reinigung von allen Mietparteien zu gleichen Teilen durchgeführt wird.
Die Mieter haben den Bürgersteig und die Zuwegung zum Hauseingang abwechselnd zu reini-gen, Ihnen obliegt auch die Beseitigung von Schnee und Glatteis, entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Sanitz, sofern diese Arbeiten nicht gesondert Dritten (Reinigungsfirmen, Hauswart) übertragen wurden und werden.
Erfüllt eine Mietpartei trotz dreimaliger Aufforderung Ihre Reinigungsaufgaben nicht, kann der Vermieter die Reinigung durch Dritte auf Kosten der zuständigen Mieter ausführen lassen.
Ersatzvornahme der Reinigungsarbeiten
Der Vermieter hat das Recht, die Reinigungsarbeiten des Treppenhauses nach seinem Ermes-sen an Dritte zu übertrage und den Mietern in Rechnung zu stellen.
Lüftung und Heizung
Behandeln Sie bitte die Ihnen zur Miete überlassene Wohnung pfleglich. Dazu gehört auch das ausreichende Lüften. Um die Raumluft auszutauschen, reicht grundsätzlich eine Stoßlüftung von 10 -15 Minuten zweimal täglich. Das Lüften der Wohnung in das Treppenhaus ist untersagt, weil dies deutlich am Sinn und Zweck des Lüftens vorbei geht und zu Belästigungen der Nachbarn führen kann.
Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, müssen Sie im gemeinschaftlichen Interesse alles tun, um ein Einfrieren der Sanitäranlagen und die Auskühlung der der Räume zu vermeiden, Lüften Sie der Witterung entsprechend und heizen Sie die Räume ausreichend.
Halten Sie Keller-, Boden- und Treppenhausfenster in der kalten Jahreszeit unbedingt geschlossen. Verriegeln Sie Dachfenster bei Schneefall, Regen und Unwetter.
Abflüsse
Halten Sie bitte die Abflüsse in Toiletten, Spülen und Waschbecken von Abfällen frei. Schütten Sie bitte auf keinen Fall Küchenabfälle, Papierwindeln, Hygieneartikel jeglicher Art, Katzen- oder Vogelstreu in Toiletten, Spülen und Waschbecken. Das ist mit dem Hausmüll zu entsorgen.
Brennbare und / oder giftige Flüssigkeiten sowie Arzneimittel gehören nicht in Toiletten oder in den Hausmüll. Sondermüll muss vom Mieter gemäß den behördlichen Vorschriften auf eigen Kosten entsorgt werden.
Müllstellflächen
Benutzen Sie die Müllboxen bitte nur in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Werfen Sie nur den Hausmüll hinein. Sind Wertstofftonnen aufgestellt, benutzen Sie diese bitte entsprechend ihrer Bestimmung.
Hausmüll darf nur in die aufgestellten Mülltonnen geschüttet werden. Für die Beseitigung von Sondermüll sind die behördlichen Vorschriften zu beachten. Sperrige Gegenstände muss der Mieter auf eigene Kosten abholen lassen. Für die Entsorgung von Sperrmüll informieren Sie sich bitte bei Ihrem kommunalen Entsorgungsbetrieb.
Scharf- und übel riechende, leicht entzündliche oder sonstige schädliche Stoffe sind ordnungsgemäß als Sondermüll durch den Mieter zu entsorgen.
Rasenflächen
Die Eltern, deren Kinder den Rasen zum spielen benutzen, sind für das Sauberhalten der Umgebung verantwortlich. Achten Sie bitte darauf, dass Spielzeug und Abfälle nach Beendigung des Spielens eingesammelt werden.
Die Rasenflächen auf unseren Grundstücken sind grundsätzlich zum Spielen freigegeben. Zum Schutz spielender Kinder und der Grünflächen untersagen wir Ihnen das Befahren der Rasenflächen (mit Fahrrädern, Skateboards, Inlinern, Kickboards etc.).
Die Benutzung der Rasenflächen zum Spielen geschieht auf eigene Gefahr. Achten Sie bitte darauf, dass Ihre Kinder beim Spielen die allgemeinen Ruhezeiten einhalten.
Bitte werfen Sie keine Abfälle in die Grünanlagen und füttern Sie keine Tiere, vor allem keine freilaufenden Katzen und keine Tauben. Wir müssen Ihnen die Verunreinigung der Grünanlagen und Grundstücke aus hygienischen Gründen durch Ihre Hunde und Katzen untersagen.
Haustiere
Das Halten von Haustieren ist nur gestattet, wenn eine Behinderung oder Belästigung anderer Wohnungsinhaber nicht erfolgt und der Artenschutz gewährleistet ist und Schäden an der Mietsache ausgeschlossen sind. Das Halten von Haustieren ist nur auf Antrag des Mieters und nur nach schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
Bei Bedenken des Vermieters, das durch die Haustierhaltung Schäden an der Mietsache entstehen können, ist die Erhebung einer gesonderten Kaution möglich. Die Kautionshöhe richtet sich nach der Art und Anzahl der Haustiere. Sie steht nicht mit der Mietkaution in Zusammenhang. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Haustierhaltung besteht nicht.
Gemeinschaftseinrichtungen
Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist nur zweckentsprechend gestattet. Sie müssen von der Hausgemeinschaft oder von Ihrem Wohnungsunternehmen aufgestellte Einteilungspläne bei der Benutzung beachten.
Gemeinschaftsantenne
Benutzen Sie Ihre TV- bzw. Radioempfangsgeräte bitte ausschließlich mit geeigneten (zugelassenen) Anschlusskabeln. Das Anbringen von Antennen, Satellitenschüsseln und anderen Empfangsanlagen kann nur unter ganz besonderen Gründen gerechtfertigt sein und bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Sollten beim TV- bzw. Radioempfang Störungen bzw. Schäden auftreten, melden Sie dies bitte unverzüglich Ihrem Hauswart bzw. uns. Manipulieren Sie nicht an den Steckdosen oder Kabeln. Nur Fachfirmen sind berechtigt, Arbeiten an der Anlage durchzuführen.
Sonstiges
Die übergebenen Schlüssel müssen sorgfältig verwahrt werden und dürfen nicht an fremde Personen ausgehändigt werden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses sind die Schlüssel ein-schließlich der selbst gefertigten Duplikate an den Vermieter zurückzugeben.
Nach Verlust der Schlüssel hat der Mieter die Kosten für den Ersatzeinbau neuer Schlösser gleicher Art zu tragen.
Sanitz, Januar 2010